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   OVG Schleswig-Holstein, 15.07.2022 - 3 MB 11/22   

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https://dejure.org/2022,24548
OVG Schleswig-Holstein, 15.07.2022 - 3 MB 11/22 (https://dejure.org/2022,24548)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.07.2022 - 3 MB 11/22 (https://dejure.org/2022,24548)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. Juli 2022 - 3 MB 11/22 (https://dejure.org/2022,24548)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 123 Abs. 1 ; VwGO § 91 Abs. 1
    Antragsänderung; Beschwerde; effektiver Rechtsschutz; Identität des Streitstoffs; Sachdienlichkeit; Zur Antragsänderung im Beschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de

    VwGO § 91 Abs. 1
    Zulässigkeit einer Antragsänderung als Ausnahme im Beschwerdeverfahren (hier: Aussetzen der Vereidigung des gewählten Landrats)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.06.2009 - 9 B 20.09

    Ermittlung des tatsächlichen Rechtsschutzbegehrens gem. § 88

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.07.2022 - 3 MB 11/22
    Eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.2009 - 9 B 20.09 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2017 - 8 B 11235/17

    Fachmarktzentrum Rohrbach: Eilantrag der Stadt Landau ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.07.2022 - 3 MB 11/22
    Ob eine Antragsänderung ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen soll (dafür etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 02.08.2019 - 4 Bs 219/18 -, juris Rn. 10; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.07.2017 - 8 B 11235/17 -, juris Rn. 50; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 25) oder jedenfalls in Fällen zulässig ist, in denen die Effektivität des Rechtsschutzes dies gebietet (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 11.01.2017 - 4 MB 43/16 -, juris Rn. 5), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
  • BVerwG, 27.02.1970 - IV C 28.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.07.2022 - 3 MB 11/22
    Nicht sachdienlich ist eine Klageänderung daher insbesondere, wenn bei ihrer Zulassung der Prozess auf ganz neue Grundlagen gestellt, also ein völlig neuer, bis dahin zwischen den Parteien nicht vorhandener Streitstoff zur Entscheidung anstehen und dies gleichsam das Gesicht des Rechtsstreits ändern würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.1970 - IV C 28.67 -, NJW 1970, 1564 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - 4 MB 42/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung: Antragsänderung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.07.2022 - 3 MB 11/22
    In einem Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist ein Antrag, der in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden worden ist, grundsätzlich unzulässig, da die Beschwerde der rechtlichen Überprüfung der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten erstinstanzlichen Entscheidung dient (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.09.2007 - 3 MB 26/07 -, n. v., BA S. 3 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 19).
  • OVG Hamburg, 02.08.2019 - 4 Bs 219/18

    Rückholung eines abgeschobenen Ausländers nach Deutschland; Sachdienlichkeit der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.07.2022 - 3 MB 11/22
    Ob eine Antragsänderung ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen soll (dafür etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 02.08.2019 - 4 Bs 219/18 -, juris Rn. 10; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.07.2017 - 8 B 11235/17 -, juris Rn. 50; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 25) oder jedenfalls in Fällen zulässig ist, in denen die Effektivität des Rechtsschutzes dies gebietet (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 11.01.2017 - 4 MB 43/16 -, juris Rn. 5), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.01.2017 - 4 MB 43/16

    Jagen im Jagdgatter; Erforderlichkeit der Jagdausübung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.07.2022 - 3 MB 11/22
    Ob eine Antragsänderung ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen soll (dafür etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 02.08.2019 - 4 Bs 219/18 -, juris Rn. 10; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.07.2017 - 8 B 11235/17 -, juris Rn. 50; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 25) oder jedenfalls in Fällen zulässig ist, in denen die Effektivität des Rechtsschutzes dies gebietet (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 11.01.2017 - 4 MB 43/16 -, juris Rn. 5), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2024 - 3 MB 26/23

    Husum darf mit Rückbau des Schobüller Freibades beginnen

    Selbst wenn man dies nämlich ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO oder im Einzelfall zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes in Betracht ziehen wollte (vgl. Beschl. d. Senats v. 15.07.2022 - 3 MB 11/22 -, juris Rn. 11 ), ist keiner dieser Ausnahmefälle gegeben.

    Eine Änderung der Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 15.07.2022 - 3 MB 11/22 -, juris Rn. 12 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.09.2022 - 3 MB 13/22

    Anordnungsgrund im Eilverfahren bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen;

    Auf die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig ist (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 15.07.2022 - 3 MB 11/22 -, noch n. v., BA S. 3 m. w. N.), kommt es in der vorliegenden Konstellation nicht an.
  • OVG Thüringen, 11.01.2023 - 3 EO 7/21

    Zulässigkeit der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren gegen Eilentscheidung

    Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren kann hiernach im Ausnahmewege in Betracht kommen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO vorliegen (OVG Hamburg, Beschluss vom 2. August 2019 - 4 Bs 219/18 - Rn. 8; vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 3 MB 11/22 - Rn. 11 - jeweils juris; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 146 Rn. 33; vgl. auch Bayrischer VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 11 CE 06.2649 - juris Rn. 37, der zusätzlich verlangt, dass die Vereinfachung und Beschleunigung bestimmter Beschwerdeverfahren, die § 146 Abs. 4 VwGO bezweckt, nicht gefährdet wird) oder die Effektivität des Rechtsschutzes sie gebietet (Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 3 MB 11/22 - juris Rn. 11).
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